LG Frankfurt: »Share-Button« erteilt Facebook-Nutzern weitergehende Nutzungsrechte
Kläger ist der Redakteur eines Artikels; er beanstandet die Einstellung dieses Artikels auf der Facebook-Seite des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, der Umstand, dass der Beitrag im Internet mit dem sogenannten Share-Button von Facebook versehen war, stelle eine Zustimmung zur vollständigen Übernahme dar.
Mit Urteil vom 17. Juli 2014 weist das LG Frankfurt a.M. die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom AG Frankfurt a.M. vom 29. November 2013 zurück (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2014, Az.: 2-03 S 2/14, BeckRS 2014, 18217; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Das LG verweist auf das BGH-Urteil »Vorschaubilder I« (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08, ZUM 2010, 580; vgl. Meldung vom 3. Mai 2010):
»Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden. [...] Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume.«
Durch die Bereitstellung des »Share-Buttons« habe Klägerin »nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat.«
Allerdings habe der Beklagte nicht lediglich die »Share-Funktion» bedient. Er habe viel-mehr den Beitrag vollständig auf seine eigene Facebook-Seite kopiert. Deshalb habe er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin verletzt.
Nach Informationen von Heise Online wurde die Begründung des Urteils erst jetzt veröffentlicht.
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