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26.03.2018; 19:57 Uhr
OLG Hamburg lehnt Vertriebsverbot gegen »Adblock Plus« ab
Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung

Das OLG Hamburg hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 15. März 2018 die Berufungsklage gegen den Hersteller des Werbeblockers »Adblock Plus« abgewiesen (Az.: 5 U 152/ 15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Wie »Heise Online« berichtet gab das Gericht der Eyeo GmbH vollumfänglich Recht und wies die Klage von »Zeit Online« und dem »Handelsblatt« ab. Das Berufungsgericht bestätigte damit im Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg (vgl. Meldung vom 23. April 2015). Die Richter folgten weder dem Vorwurf des Behinderungswettbewerbs noch der gezielten Behinderung. Vielmehr hätten die Verlage die Möglichkeit, ihr Geschäftsmodell anzupassen, um auf die Verbreitung von Werbeblockern zu reagieren. Die Revision wurde nicht zugelassen. »Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall«, so die Begründung. 

Zuvor hatten sich bereits andere deutsche Gerichte mit einem Vertriebsverbot für den Werbeblocker »Adblock Plus« beschäftigt. So entschied das OLG München, dass die unentgeltliche Open Source Software »AdBlock Plus«, mit deren Hilfe Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite unterdrückt werden, nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht verstößt (vgl. Meldung vom 17. August 2017). Das OLG Köln entschied hingegen im vergangenen Jahr, dass das von angewandte Geschäftsmodell des Whitelistings »in Teilen wettbewerbswidrig« sei (vgl. Meldung vom 26.Juni 2016). Wegen dieser abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hat das OLG München insoweit die Revision zugelassen. 

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[IUM/ct]

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