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20.12.2018; 17:44 Uhr
BGH zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke
»Wikipedia«-Autor unterliegt im Streit um Reproduktionsfotografien

Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hat der BGH entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen (Az.: I ZR 104/17 - Museumsfotos; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Träger eines kommunalen Kunstmuseums kann nach Auffassung des BGH von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen. 

In dem Rechsstreit des Reiss-Engelhorn-Museums als Eigenbetrieb der Stadt Mannheim ging es um die Veröffentlichung von 17 Fotografien gemeinfreier Gemälde aus dem Bestand des Museums im Onlinelexikon »Wikipedia«. Ein Besucher des Museum hatte ohne dessen Erlaubnis eigene Fotografien von den Gemälden und solche, die im Auftrag des Museums gefertigt worden waren, auf Wikimedia Commons als gemeinfreie Werke veröffentlicht (vgl. Meldung vom 25. November 2015).

Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und bestätigt damit das Berufungsurteil des OLG Stuttgart (siehe ZUM 2017, 940; vgl. Meldung vom 11. Juni 2017). In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht verletze, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Wegen der Vertragsverletzung könne die Klägerin als Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1, § 249 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

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