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09.09.2021; 14:44 Uhr
BGH entscheidet zu Framing
Verwertungsgesellschaft darf Vertragsschluss von Maßnahmen gegen Framing abhängig machen

Verwertungsgesellschaften dürfen den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung digitalisierter, urheberrechtlich geschützter Werke davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing ergreift. Das hat der BGH mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (I ZR 113/18; Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Im konkreten Fall, dem ein Vorlageverfahren beim EuGH vorausging, streiten die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek ist, und die VG Bild-Kunst über den Abschluss eines Lizenzvertrages bezüglich verwendeter Vorschaubilder im Angebot der Deutschen Digitalen Bibliothek (vgl. Meldung vom 9. März 2021).

Da die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werks unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH (EuGH ZUM 2021, 434) eine öffentliche Wiedergabe darstellt, sei, so der BGH, eine Verwertungsgesellschaft auch berechtigt, einen Vertragsschluss von technischen Vorkehrungen abhängig zu machen.

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