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08.12.2022; 17:11 Uhr
EuGH zu Recht auf Vergessen
Google muss Suchergebnisse mit unwahren Tatsachen auslisten

Suchmaschinen wie Google müssen Links auf Inhalte mit unwahren Tatsachen aus ihren Suchergebnissen auslisten. Das hat heute der EuGH entschieden (C-460/20).

Die Kläger in dem BGH-Verfahren sind der Auffassung, dass die in einem Artikel geäußerte Kritik an deren Geschäftsmodell auf unwahren Tatsachenbehauptungen basiere. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt (vgl. Meldung vom 27. Juli 2020).

Der EuGH betonte nun, dass der Suchmaschinenbetreiber zwar nicht dazu gehalten sei, aktiv »bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden«, mitzuwirken. Er sei aber dann dazu verpflichtet, dem Begehren nachzukommen, sofern die durch den Antragsteller vorgelegten Hinweise stichhaltig seien. Der Antragsteller müsse zuvor jedoch nicht gegen den Betreiber der entsprechenden Webseite vorgehen. Insbesondere bei der Anzeige von Vorschaubildern (sog. »thumbnails«) sei zu beachten, so der Gerichtshof in seiner Pressemitteilung weiter, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten besonders intensiv sei.

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