Correctiv-Berichterstattung
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26. März 2024 die Beschwerden der Antragsteller in den einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die Correctiv-Berichterstattung »Geheimplan gegen Deutschland« zurückgewiesen (7 W 33/24, 7 W 34/24). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg u.a. eine angebliche Aussage des Juristen und CDU-Mitglieds Ulrich Vosgerau untersagt, die die Erfolgsaussichten massenhaft eingelegter Wahlprüfungsbeschwerden betroffen haben soll. Keinen Erfolg hatte der Antrag schon in erster Instanz, soweit auch »die Wiedergabe eigener Antworten auf eine Correctiv-Anfrage vor der Veröffentlichung und die Schilderung einer Äußerung von ihm während der Veranstaltung in Potsdam zu Briefwahlen angegriffen« worden waren (vgl. Meldung vom 27. Februar 2024).
Das OLG Hamburg hat nun die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt. Vosgerau werde in den in zweiter Instanz angegriffenen Textpassagen nicht unzutreffend oder sinnentstellend wiedergegeben. Correctiv muss seine Berichterstattung daher nicht weiter anpassen. Weitere Rechtsmittel gibt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.
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