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11.07.2024; 19:41 Uhr
Drohnenaufnahmen und Urheberrecht
Prozess vor BGH beginnt

Beck aktuell berichtet über den heute begonnenen Prozess vor dem Bundesgerichtshof, der die urheberrechtliche Panoramafreiheit von Drohnenaufnahmen betrifft (I ZR 67/23).

Dem Verfahren zugrunde liegt die zweitinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aus Mai 2023 (ZUM 2023, 604 mAnm Grisse ZUM 2023, 611). Darin entschied das OLG Hamm, dass die urheberrechtliche Panoramafreiheit solche Bildaufnahmen nicht umfasst, die mithilfe einer Drohne aufgenommen wurden (vgl. schon Meldung vom 25. Mai 2024).

Maximilian Amos setzt sich anlässlich des Verfahrensauftakts mit der Panoramafreiheit aus § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG auseinander und erläutert, dass die Vorinstanzen der bis dato herrschenden Rechtsauffassung gefolgt seien. Diese Auffassung sei allerdings nicht mehr zeitgemäß, so deutet Amos an: § 59 UrhG müsse unionsrechtskonform anhand von Art. 5 Abs. 3 InfoSoc-RL weit ausgelegt werden. Dann komme es für die Panoramafreiheit einzig darauf an, dass sich das abgebildete Werk an einem öffentlichen Ort befinde. So entschied 2020 schon das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall (ZUM-RD 2021, 155). Dies deutet auch Grisse an und hält eine Vorlage an den EuGH für wahrscheinlich (ZUM 2023, 604 [614]). 

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