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23.05.2023; 16:22 Uhr
BGH zu Auslistungsbegehren gegen Google
Entscheidung nach EuGH-Vorlage

Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage über einen Fall eines Auslistungsbegehrens gegen Google und damit zum »Recht auf Vergessen« entschieden (VI ZR 476/18, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH hervor.

Im Verfahren verfolgte die klagende Partei die Auslistung von Artikeln, welche über ihre geschäftliche Tätigkeit kritisch berichteten und – vermeintlich unwahre – Erpressungsvorwürfe äußerten. Außerdem beantragten sie, es zu unterlassen, die Artikel mit ihren Fotos als Vorschaubilder (sog. »thumbnails«) zu bebildern. Die Klage war vor den Instanzgerichten erfolglos. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen vor (ZUM 2020, 971, vgl. Meldung vom 27. Juli 2020). Im Dezember 2022 entschied der EuGH zu den Vorlagefragen (ZUM 2023, 114, vgl. Meldung vom 8. Dezember 2022).

Darauf hat der BGH das Verfahren fortgesetzt und nunmehr entschieden, dass die Revision teilweise erfolgreich sei. Bezüglich des Auslistungsbegehrens hat der BGH die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, da es bei den Artikeln teils am persönlichen Bezug zu der klagenden Partei und teils an entsprechenden Nachweisen über die Unrichtigkeit der veröffentlichen Aussagen fehle. Bezüglich der »thumbnails« hatte die Revision jedoch Erfolg. Die Bebilderung sei ungerechtfertigt, da es am notwendigen Kontext der »nicht aussagekräftigen Fotos« der klagenden Partei zum jeweiligen Text mangele.

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