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28.09.2023; 15:28 Uhr
Entscheidung im Streit um Vergütung für »Keinohrhasen« und »Zweiohrküken«
Urteil des LG Berlin

Der Drehbuchautorin Anika Decker steht ein Anspruch gem. § 32a UrhG ab dem Jahre 2015 zu. Dies hat das LG Berlin gestern durch Urteil entschieden (15 O 296/18, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), wie sich u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts ergibt.

Dem Verfahren liegt ein langjähriger Rechtsstreit von Anika Decker gegen die Produktionsfirma Barefoot Films von Til Schweiger sowie dem Medienkonzern Warner Bros. zugrunde. Decker hatte eine Stufenklage erhoben und einen Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG an den Erträgen der Filme Keinohrhasen und Zweiohrküken geltend gemacht, deren Drehbücher sie geschrieben hatte. Einen Auskunftsanspruch über die Verwertungserträge der zwei Filme hatte das LG Berlin der Autorin schon mit Urteil vom 27. Oktober 2020 zugesprochen (vgl. Meldungen vom 13. Oktober 2020, vom 27. Oktober 2020 und vom 17. Februar 2022).

Das LG Berlin hat nunmehr auf »zweiter Stufe« der Klage entschieden, dass der Klägerin auch ein Anspruch gem. § 32a UrhG dem Grunde nach zustehe, da beide Filme weit überdurchschnittlichen kommerziellen Erfolg gehabt hätten und die Klägerin »ganz überwiegend« Alleinurheberin der Drehbücher gewesen sei. Allerdings sei der Anspruch weitgehend verjährt und bestünde nur ab dem 1. Januar 2015. Die Klägerin habe nämlich Kenntnis vom Erfolg der Filme gehabt, sodass für weite Teile des geltend gemachten Anspruchs die Regelverjährung eingreife. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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