Institut für Urheber- und Medienrecht

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16.10.2006; 11:32 Uhr
Streit um Finanzierung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks setzt sich fort
VPRT hält Ermittlung der Rundfunkgebür für verfassungswidrig - hr wehrt sich gegen Rechtsaufsicht durch Bundesländer

Als »zum Teil verfassungswidrig« bezeichnete der Präsident des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), Jürgen Doetz, das derzeitige Verfahren zur Ermittlung der Rundfunkgebühr der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). In der »Focus«-Ausgabe vom 16.10.2006 bemängelte er, dass der Finanzbedarf nur fachlich geprüft werden dürfe, nicht aber hinsichtlich der Notwendigkeit neuer Programme. Zudem funktioniere in der digitalen Medienwelt die Binnenkontrolle der Aufsichtsgremien nicht mehr, vielmehr weiteten die Öffentlich-Rechtlichen ihre Angebote mit dem Hinweis auf die Programmautonomie immer weiter aus. Bereits am 13.10.2006 widersprach der Hessische Rundfunk (hr) dem Vorschlag der Europäischen Kommission, digitale Zusatzangebote von ARD und ZDF einer staatlichen Überprüfung durch die Ministerpräsidenten der Länder zu unterziehen. So kontrolliere ein unabhängiger Rundfunkrat hinreichend wirksam die Beachtung der Programmgrundsätze und die Ausfüllung des Programmauftrags. Einer rechtsaufsichtlichen Überprüfung durch die Ministerpräsidenten stehe die Staatsfreiheit des Rundfunks entgegen. Derzeit läuft ein beihilferechtliches Prüfverfahren der EU-Kommission zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (Siehe Meldung vom 7.7.2006).

Unterdes hat die Medienkommission der SPD anlässlich des jüngsten Themen-Placement-Vorfalls bei der ARD ihre Forderung nach einer externen Kontrolle am 13.10.2006 erneuert. So sei eine umfassende Aufsicht und Kontrolle über die Gemeinschaftsaktivitäten und das ARD-Programm sowie der ARD-Programmdirektion erforderlich. Diese könne sich an dem Trust-Modell der BBC orientieren; Vorteil sei, dass dabei insbesondere das Prinzip der Staatsferne gewährleistet bleibe (siehe auch die Meldung vom 8.9.2006).

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