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07.11.2006; 17:05 Uhr
Unzulässigkeit der IP-Adressenspeicherung: Urteil des LG Darmstadt rechtskräftig
BGH weist Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision aus formalen Gründen zurück

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt (LG Darmstadt) vom 25. Januar 2006 zur Unzulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen - siehe Meldung vom 25.1.2006 - ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) am 26.10.2006 laut »heise online« durch Beschluss (Az. III ZR 40/06).

Das LG Darmstadt hatte dem Internet Service Provider T-Online verpflichtet, solche IP-Adressen, die er einem seiner Kunden eines Flatrateanschlusses jeweils bei dem Aufbau einer Internetverbindung dynamisch zugewiesen hatte, unmittelbar nach Ende der Verbindung sowie die Datenvolumina der vom Nutzer in der Vergangenheit genutzten Internetverbindungen zu löschen: Eine Speicherung sei weder für die Entgeltermittlung noch -abrechnung erforderlich. Gegen die Nichtzulassung der Revision wandte sich der Beklagte mit seiner Beschwerde beim BGH. Die Karlsruher Richter sahen diese als unzulässig an, da der Beklagte nicht die erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 EUR habe glaubhaft machen können. Dessen Angaben zu den Kosten, die ihm zur Befolgung des LG Darmstadt-Urteils entstanden seien, waren für den BGH nicht nachvollziehbar. Eine inhaltliche Entscheidung erging somit nicht.

Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, prüft nun laut »Focus-Online« der Internet Provider, insbesondere, ob er nun die Verbindungsdaten aller seiner Kunden löschen muss. Erste Stimmen aus der Politik, so die FDP-Politikerinnen Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Gisela Piltz, berufen sich bereits auf die BGH-Entscheidung, um die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung auf den Prüfstand zu stellen.

Dokumente:

Institutionen:

Mehr zu diesem Thema:

  • Urteil des LG Darmstadt vom 25.1.2006, Az. 25 S 118/05, ZUM-RD 2006, 179-183 (Heft 4)
[IUM/hl]

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