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29.08.2012; 10:59 Uhr
Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Bundesregierung verabschiedet Gesetzesentwurf
Schutz der Verleger vor »systematischen Zugriffen« auf ihre Leistung

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen (Stand 27. August 2012, pdf-Datei). Danach sollen Presseverlage das ausschließliche Recht erhalten, ihre Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. »Presseverleger sollen im Internet besser geschützt werden«, heißt es in der heutigen Pressemitteilung des BMJ. Das Leistungsschutzrecht gewähre den Presseverlegern eine angemessene Teilhabe an den Gewinnen, die Suchmaschinenbetreiber und Anbieter von Suchmaschinen mit vergleichbaren Diensten erzielen, indem sie die Leistungen der Presseverleger nutzen. Medienberichten zufolge fordern die Verlegerverbände, das Gesetz noch in dieser Wahlperiode umzusetzen.

Die ersten Entwürfen zur Einführung des neuen Leistungsschutzrechts wurden massiv kritisiert, da diese z.B. auch für Blogger, die journalistische Texte zitieren oder auf sie verlinken, die Zahlung von künftigen Lizenzgebühren vorsahen (vgl. Meldungen vom 30. Juli 2012, 5. Juli 2012, 20. Juni 2012 und 18. Juni 2012). Der nunmehr beschlossene Gesetzesentwurf  wurde daraufhin um einen Passus ergänzt. Nach dem neuen § 87g Abs. 4 UrhG ist die Weiterverwertung von Verlagsinhalten nun nicht nur für »Anbieter von Suchmaschinen« lizenzpflichtig, sondern für »gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen« und für »gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten«. Über diese Ergänzung sollen nach den Erläuterungen der Bundesregierung auch so genannte »News-Aggregatoren« von dem Gesetz betroffen sein, »soweit sie nach Art einer Suchmaschinen ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen«.

Kritiker befürchten, dass auch die aktuelle Formulierung des Gesetzestextes den tatsächlichen Geltungsbereich der Vorschrift in der Praxis ins Uferlose ausdehnen könnte. In der Begründung des Gesetzesentwurfes betont die Bundesregierung dagegen, dass »z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer« nicht erfasst sind. »Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger mithin nicht berührt.«

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