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21.03.2016; 15:35 Uhr
BVerwG erklärt Rundfunkbeitrag für rechtmäßig
Rundfunkbeitrag ist rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe

»Der Rundfunkbeitrag für private Haushalte ist mit dem Grundgesetz vereinbar.« Dies entschied das BVerwG nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren (vgl. Meldung vom 4. Februar 2016).

Das BVerwG stellt klar, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag umfasst. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes seien nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handele. Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. 

Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, so das BVerwG, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. »Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren.« Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstoße nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Die Wohnung stelle den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermögliche es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen, erläutert das BVerwG.

Mit vergleichbarer Begründung hatte der Rundfunkbeitrag bereits zuvor vor anderen Gerichten standgehalten (vlg. VG Hannover - Meldung vom 28 Oktober 2014; VG Gießen - Meldung vom 14. Dezember 2014; VG Dresden - Meldung vom 27. April 2015; BayVGH - Meldung vom 30. Juni 2015; BayVGH - Meldung vom 4. November 2015 und Meldung vom 25. November 2015).

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