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27.07.2007; 10:43 Uhr
Anhörung zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Umstrukturierung der Medienaufsicht - Ausgestaltung der Ausdehnung auf Internet- und Mobil-Angebote stößt auf Kritik

Die Rundfunkkommission der Länder hat zu ihrem Entwurf für einen 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (10. RÄStV) am 26.7.2007 in Berlin eine Anhörung durchgeführt. Mit dem 10. RÄStV sollen digitalisierungsbedingte Anpassungen erfolgen, die sich vor allem in einer Umstrukturierung des Zulasssungs- und Belegungsverfahrens von Übertragungswegen niederschlagen sollen.

Wie sich bereits seit Oktober 2006 abgezeichnet hatte (siehe Meldungen vom 14.5.2007 und 30.10.2006), wird die bisherige Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) als Organ der Landesmedienanstalten abgeschafft. Sie soll ersetzt werden durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die u. a. für die Zulassung von bundesweiten Rundfunkveranstaltern bzw. deren Rücknahme oder Widerruf, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie die Anzeige und Aufsicht über die neu definierten Plattformen zuständig sein soll. Ferner sollen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zusätzlich sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten angehören. Einen zweiten Schwerpunkt bildet die Neugestaltung der Rundfunkregulierung. Anknüpfend an den neuen Begriff der Plattform in § 2 Abs. Nr. 10 RStV-E sollen dieselben Maßstäbe für alle technischen Übertragungskapazitäten gelten, § 52 ff. RStV-E. Danach soll einheitlich die Entgeltregulierung und Diskriminierungsfreiheit von Programmanbietern gewahrt werden (§ 52 a Abs. 2 und 3 RStV-E), die Must-carry-Regelungen gelten (52 b RStV-E) und die Zugangsfreiheit garantiert werden (§ 52 c RStV-E).

Auf Kritik gestoßen sind bei dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und beim Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM, der hierzu und auch im Folgenden jeweils nur für IPTV-Anbieter eintrat) die ihrer Ansicht nach zu weite Definition des Plattformbetreibers; insbesondere reine Vermarktungstätigkeiten dürften nicht erfasst werden. Während der BITKOM die in § 52 a Abs. 2 RStV-E geregelte Entgeltregulierung insgesamt ablehnte und dies mit den weitgehenden Offenlegungspflichten sowie dem unklaren Verhältnis zu § 87 Abs. 5 UrhG begründete, forderte der VATM zumindest eine reziproke Anwendung der Regelung auf die an die Programmanbieter zu zahlenden Entgelte. Hinsichtlich der in § 52 b RStV-E geregelten Belegungsvorgaben von Plattformen sprach sich der BITKOM gegen eine Festlegung von Must-carry-Verpflichtungen durch bestimmte Kapazitätsobergrenzen zugunsten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten aus: Mit Ansteigen der Kapazitäten wachse deren Anteil mit, ohne dass sich sicher sei, ob die Öffentlich-Rechtlichen sie überhaupt vollständig zu nutzen in der Lage seien. Ausreichend sei daher ein programmbezogenes Must-carry mit bestimmten Grundanforderungen. Demgegenüber lehnte der VATM jedwede Must-carry-Regeln für IPTV-Anbieter ab, da sie diese bereits auf freiwilliger Basis erfüllten, um überhaupt gegenüber Kabel und Satellit konkurrenzfähig zu bleiben. Nach Ansicht beider Verbände sei aber eine »Must-offer-Regelung« zugunsten der Plattformbetreiber notwendig, um so letzteren den Zugang zu Inhalten zu gewähren; bislang sei dies wegen ihrer Ansicht nach zu hoher Einspeiseentgelte der Programmanbieter mitunter schwer erreichbar.

Bereits im Vorfeld hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mehr Transparenz und demokratische Kontrolle bei der Medienregulierung gefordert. Frank Werneke, stellvertretender Vorsitzender von ver.di, krisierte zudem eine deutliche Schwächung der unabhängigen Medienkonzentrationskontrolle im vorliegenden Staatsvertragsentwurf. Demgegenüber sprach sich der BITKOM gegen eine Einbeziehung von Plattformverträgen im Rahmen der Prüfung von Senderlizenzen (siehe hierzu Meldung vom 16.5.2007), da die Plattformbetreiber keinen messbaren Einfluss auf die Meinungsmacht hätten.

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