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15.05.2008; 18:30 Uhr
»Durchsetzungsgesetz« soll Bundesrat passieren
Rechtsausschuss schlägt Entschließung zu Drittauskunftsanspruch und Schadensersatzregelungen vor

Der Bundesrat wird in seiner 844. Sitzung am 23.5.2008 zu dem »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« voraussichtlich nicht den Vermittlungsausschuss anrufen. Dies geht aus den entsprechenden Empfehlungen des federführenden Rechtsausschusses der Länderkammer hervor (BR-Dr. 279/1/08).

Zugleich legt der Ausschuss aber auch eine Entschließung vor, mit der die Ländervertreter ihr Bedauern betonen sollen, dass der Bundestag wesentliche Änderungsvorschläge des Bundesrats vom 9.3.2007 unberücksichtigt gelassen hat. Dabei richtet sich die Empfehlung des Rechtsausschusses vor allem auf die Vorschläge hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen des Schadensersatzes sowie des Auskunftsanspruchs gegen Dritte. Der Bundesrat soll daher die Bundesregierung auffordern, die Praktikabilität des Auskunftsanspruchs zu beobachten und ggf. gesetzgeberische Maßnahmen in Erwägung sowie eine entsprechende Überprüfung beim Schadensersatz in Betracht zu ziehen.

Der Empfehlungsentwurf widerspricht mit Nachdruck dem Vorwurf der Bundesregierung, einen systemwidrigen Strafschadensersatz einführen zu wollen. Mit der Anknüpfung an eine widerlegbare Vermutung eines Verletzergewinns in Höhe der doppelten Lizenzgebühr liege der logische Ansatz auf Seiten des Verletzers, weshalb kein Verstoß gegen das Verbot des Strafschadensersatzes gegeben sei. Auch entspreche diese gesetzliche Vermutung des den tatsächlichen Gegebenheiten, da niemand das Recht auf der Grundlage einer Lizenz, die so hoch sein soll wie der Gewinn, nutzen würde, weil er den gesamten Gewinn an den Lizenzgeber abgeben müsste. Bei dem Auskunftsanspruch gegen Dritte bei Rechtsverletzungen im Internetumfeld warnt der Empfehlungsentwurf unabhängig von der Frage des Richtervorbehalts vor dessen Leerlaufen. Denn das Erfordernis des »gewerblichen Ausmaßes« in § 101 UrhG-neu sei nur mit Blick auf den Anspruch gegen den Verletzer selbst akzeptabel, nicht aber, wenn sich der Anspruch gegen den Dritten richte; hier zusätzlich auf eine im gewerblichen Ausmaß begangene Rechtsverletzung des Verletzers abzustellen widerspreche aber Art. 8 Abs. 1 der mit dem Durchsetzungsgesetz umzusetzenden Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. Im Übrigen bleibe offen, ob mit diesem Kriterium die »normale« Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen erfasst werde. Schließlich verweist der Empfehlungsentwurf auf die Auswirkungen der Regelungen des seit dem 1.1.2008 in Kraft getretenen §§ 113 a und b TKG, die gerade in den für Urheberrechtsverletzungen im Internet relevanten Fällen eine Verwendung von Verkehrsdaten durch die Internet-Service-Provider verhinderten (siehe hierzu bereits Meldung vom 11.6.2007).

Folgt das Plenum des Bundesrats den Empfehlungen des Rechtsausschusses - was zu erwarten ist - und sollte der Bundespräsident das Gesetz im Juni ausfertigen und verkünden, kann es noch zum 1.8.2008 in Kraft treten.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Der »doppelte Schadenersatz« bei Urheberrechtsverletzungen - Eine alte und zunehmend aktuelle Forderung der Urheber und ausübenden Künstler, Aufsatz von Wolfgang Schimmel, Stuttgart, ZUM 2008, 384-390 (Heft 5)
[IUM/hl]

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