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09.03.2016; 13:48 Uhr
VGH Baden-Württemberg: Rundfunkbeiträge nicht verfassungswidrig
Beiträge als Abgaben im privaten Bereich rechtmäßig

Im Rahmen von drei Berufungsverfahren hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteilen vom 3. März 2016 entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags verfassungsgemäß ist (Az.: 2 S 312/15, 2 S 896/15 sowie 2 S 2270/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der beklagte Südwestrundfunk (SWR) sei daher berechtigt, diese Gebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern einzuziehen.

Bei dem Rundfunkangebot handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe, so der VGH der eigenen Pressemitteilung vom 8. März 2016 zufolge. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.

Der Bayerische VGH hatte im November vergangenen Jahres entsprechend für den nicht privaten Bereich entschieden (vgl. Meldungen vom 4. November 2015 und vom 25. November 2015).

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[IUM/ct]

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