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19.03.2007; 18:53 Uhr
Ruf nach doppelter Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverletzungen wird lauter
Deutscher Kulturrat auch gegen Deckelung von Abmahngebühren und Merkmal des »gewerblichen Ausmaßes« für Dritt-Auskunftsanspruch

Auf eine »grundlegende Nachbesserung« des Regierungsentwurfs für ein »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« vom 24.1.2007 tritt der Deutsche Kulturrat ein. Um Internetpiraterie wirksam zu bekämpfen, ist nach Ansicht von Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, unerlässlich, dass zukünftig bei Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch Piraterie mindestens eine doppelte Lizenzgebühr als Schadensersatz verlangt werden darf. Bislang sei es nach geltender Rechtslage das Schlimmste für einen Internetpiraten, dass er das bezahlen müsse, was die ehrlichen Nutzer schon längst bezahlt hätten. »Diese Regelung lädt geradezu dazu ein, Künstler und andere Kreative um den verdienten Lohn ihrer Arbeit zu bringen«, so Zimmermann. Damit stimmt der Deutsche Kulturrat mit dem Standpunkt des Forums der Rechteinhaber, einem Zusammenschluss u. a. von Verwertungsgesellschaften und Verbänden von Film- und Musikschaffenden, überein, das für einen ebensolchen Verletzerzuschlag eintritt; gleiches hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf gefordert (siehe Meldung vom 9.3.2007).

Auch bei der geplanten Deckelung von anwaltlichen Abmahngebühren bei «einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs« auf 50 EUR ist sich der Spitzenverband der Bundeskulturverbände mit den Rechteinhabern ebenso einig wie bei dem Erfordernis des »gewerblichen Ausmaßes« einer Rechtsverletzung für einen Dritt-Auskunftsanspruch, dass diese dem Ziel des Gesetzentwurfs, effektiven Rechtsschutz für das geistige Eigentum zu gewähren, entgegenlaufen. Anders als das Forum der Rechteinhaber und auch der Bundesrat thematisiert der Kulturrat aber nicht das Erfordernis einer möglichen Streichung des im Entwurf vorgesehenen Richtervorbehalts bei Fällen der Herausgabe von Verkehrsdaten, zu denen die von den Internet Service Providern dynamisch an ihre Kunden vergebenen IP-Adressen zählen. Erstere sehen darin ein weiteres Hindernis für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzern, weil so nicht schnell genug die Identität der Nutzer geklärt werden könne, um dann gerichtlich gegen sie vorgehen zu können.

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